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   BGH, 29.09.1982 - IVb ARZ 38/82   

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BGH, 29.09.1982 - IVb ARZ 38/82 (https://dejure.org/1982,8985)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1982 - IVb ARZ 38/82 (https://dejure.org/1982,8985)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1982 - IVb ARZ 38/82 (https://dejure.org/1982,8985)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80

    Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ARZ 38/82
    Soweit es sich aber um eine Verweisung nicht in einem Rechtsstreit, sondern in einer anderen Verfahrensart handelt, reicht nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - NJW 1980, 1281 = FamRZ 1980, 562 die dort jeweils geforderte Art der Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner aus.
  • BGH, 15.04.1981 - IVb ARZ 521/81

    Unzuständigkeitserklärung als Voraussetzung der gerichtlichen Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ARZ 38/82
    Die Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht daher insoweit eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes (Senatsbeschlüsse vom 15. April und 16. September 1981 - IVb ARZ 521/81 und IVb ARZ 550/81; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 36 Anm. 1 B und Anm. 3 E a bb m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ARZ 550/81

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht bei

    Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ARZ 38/82
    Die Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht daher insoweit eine Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes (Senatsbeschlüsse vom 15. April und 16. September 1981 - IVb ARZ 521/81 und IVb ARZ 550/81; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 36 Anm. 1 B und Anm. 3 E a bb m.w.N.).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ARZ 54/86

    Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts -

    Soweit der Senat ein Zuständigkeitsbestimmung bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren für zulässig hält(Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43;vom 29. September 1982 - IVb ARZ 38/82 - undvom 5. März 1986 - IVb ARZ 3/86), betrifft dies nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe und entscheidet demgemäß auch der Senat den negativen Kompetenzkonflikt nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht aber für die Hauptsache, hinsichtlich derer Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist.
  • BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86

    Vorliegen eines einheitlichen prozessualen Anspruchs - Prozesstrennung aus

    Dieses Gericht ist schon deshalb zuständig, weil es gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den - bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren möglichen - Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt gebunden ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ARZ 38/82).
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